Gehölzschnitt - Antrag auf Gewährung einer Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz

Leistungsbeschreibung

In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September ist es grundsätzlich verboten,

  • Bäume außerhalb des Waldes
  • Hecken
  • lebende Zäune
  • Gebüsche und andere Gehölze

abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.

Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen gemäß ZTV-Baumpflege 2017.

Für den Zeitraum vom 1. März bis 30. September benötigen Sie unter Umständen zwei Genehmigungen (Fällgenehmigung der Stadt bzw.  Eingriffsgenehmigung der UNB/ Fällgenehmigung nach Kreisbaumschutzverordnung und Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz).

Fällgenehmigungen der jeweiligen Stadt sind erforderlich, wenn Gehölze im Innenbereich betroffen sind.

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